§ 51 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 51,

Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

  1. (1)Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.Absatz eins, gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach Paragraph 30 a,

Stand vor dem 13.01.2019

In Kraft vom 23.07.1999 bis 13.01.2019
Paragraph 51,

Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

  1. (1)Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.Absatz eins, gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach Paragraph 30 a,

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