Art. 1 § 86 LWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, Niederschrift

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 83 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnungen unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen der Gemeindewahlbehörde unverzüglich zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß §§ 83 Abs. 3 und 4 und 84 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 83 Abs. 3 und 4 und 84 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 86 LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 86 LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 86 LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 86 LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 86 LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Art. 1 § 76 LWO Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen StimmzettelArt. 1 § 77 LWO Gültige AusfüllungArt. 1 § 78 LWO Abgabe von Vorzugsstimmen und ParteistimmenArt. 1 § 79 LWO Mehrere Stimmzettel in einem WahlkuvertArt. 1 § 80 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 81 LWO Gültige AusfüllungArt. 1 § 82 LWO Ungültige StimmzettelArt. 1 § 83 LWO Stimmzettelprüfung, StimmzählungArt. 1 § 84 LWO Vorbereitung der WahlpunkteermittlungArt. 1 § 85 LWO NiederschriftArt. 1 § 86 LWO Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten, NiederschriftArt. 1 § 87 LWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die BezirkswahlbehördenArt. 1 § 88 LWO Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die KreiswahlbehördeArt. 1 § 89 LWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen EreignissenArt. 1 § 90 LWO Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 91 LWO Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 92 LWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der in anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, Bericht an die LandeswahlbehördeArt. 1 § 93 LWO Ermittlung der MandateArt. 1 § 94 LWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber auf der Wahlkreisliste und LandeslisteArt. 1 § 95 LWO NiederschriftArt. 1 § 96 LWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 85 LWO
Art. 1 § 87 LWO