Art. 1 § 83 LWO Stimmzettelprüfung, Stimmzählung

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben und die von der Gemeindewahlbehörde zu übermittelnden Briefwahlkarten eingelangt sind, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit den Unterschriften der Mitglieder der Wahlbehörde zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des jeweiligen anderen Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Bei gemäß § 72 Abs. 4 rechtzeitig eingelangten Wahlkarten prüft die Wahlbehörde unter Beobachtung anwesender Wahlzeugen zunächst die Übereinstimmung der Zahl der Wahlkarten mit der von der Gemeindewahlbehörde angegebenen Zahl. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 72 Abs. 3 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden; sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet die Wahlbehörde die in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt sie in die Wahlurne. Nach gründlichem Mischen aller Wahlkuverts hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Wahlbehörde die ermittelten Ergebnisse unverzüglich der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben und diese der Bezirkswahlbehörde (Sofortmeldung).

(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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