Art. 1 § 73 LWO Zulässige Stimmzettelarten

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:

1.

amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,

2.

leere amtliche Stimmzettel

(2) Eine Vorzugsstimme kann mit jedem der in Abs. 1 genannten Stimmzettel abgegeben werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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