Art. 1 § 74 LWO Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat in der Reihenfolge der veröffentlichten Kreiswahlvorschläge zu enthalten:

1.

die Listennummern

2.

die Parteibezeichnungen

3.

allfällige Kurzbezeichnungen

4.

Rubriken mit einem Kreis

5.

eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landesliste) mit der Überschrift “Vorzugsstimme Landesliste” und mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber,

6.

eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreisliste) mit der Überschrift “Vorzugsstimme Wahlkreisliste” mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel, unter Berücksichtigung der gemäß § 48 und § 98 erfolgten Veröffentlichungen, die aus der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettelschablonen herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettelschablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Kreise, Ziffern und Namen in dieser Rubrik sind um mindestens einen, aber nicht um mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer auszuführen als die in Ziffer 5 genannten Bewerberangaben. Die Bewerberrubrik ist farblich zu unterlegen.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises ist nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Kreiswahlvorschläge und nach der Anzahl der Bewerber der Wahlkreislisten festzulegen. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A2 (Querformat) zu entsprechen. Für alle Parteibezeichnungen sind die gleiche Größe der Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Die vertikalen Trennungslinien sind als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden, und von diesen den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag vorrätig zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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