Art. 1 § 63 LWO Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahlzelle darf jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Wählern Stimmzettelschablonen als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Diese Schablonen werden in jedem Wahllokal aufgelegt, oder werden zusammen mit einer eventuell beantragten Wahlkarte an den Wähler ausgehändigt oder zugestellt. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie sich selbst auswählen können und die gegenüber dem Wahlleiter namhaft gemacht werden muss, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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