Art. 1 § 62 LWO Betreten des Wahllokals

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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