Art. 1 § 61 LWO Wahlkuvert

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für die Stimmabgabe der Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts gemäß Anlage 7 zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist, außer der Anbringung der Wahlkreisnummer durch den Wahlleiter, verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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