§ 59 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
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