§ 69 LWK-WO Bericht an die Landeswahlbehörde

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

In Kraft seit 28.09.2005 bis 31.12.9999
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