§ 51 LWK-WO

LWK-WO - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Wahlberechtigten, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und/oder einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert und ein Rückkuvert (Briefumschlag) für die Rücksendung des Wahlkuverts zu besorgen. Über Anforderung, die mündlich oder schriftlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden kann, hat die Gemeinde diese Wahlunterlagen dem Wähler zuzusenden. Der Anforderung ist die Kopie einer Urkunde oder einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, beizulegen. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Identitätsfeststellung kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, in Betracht. Der Bevollmächtigte einer juristischen Person hat außerdem die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechts für die juristische Person bzw. eine amtliche Urkunde, auf der die gesetzliche, satzungsmäßige oder stiftungsbehördliche Vertretungsbefugnis hervorgeht, vorzulegen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.

(2) Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert, das als verschließbarer Briefumschlag herzustellen ist und die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen hat, im Postweg oder gegebenenfalls auch persönlich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Übermittlung an die Wahlbehörde erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Rückkuverts sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.

(3) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Rückkuverts einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig und sind sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Rückkuverts vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Rückkuverts sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Ungeöffnete Rückkuverts sind dann nicht einzubeziehen, wenn

1.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder

2.

das Rückkuvert nach Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangt.

(4) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde die einzubeziehenden Rückkuverts zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält ein Rückkuvert mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist es auszuscheiden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung (§ 56) begonnen werden.

(5) Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nicht einbezogenen Rückkuverts (Abs. 3 Z 1 und 2) ungeöffnet sowie Rückkuverts, die einen Mangel im Sinne des Abs. 4 zweiter Satz aufgewiesen haben, dem Wahlakt anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

In Kraft seit 24.07.2020 bis 31.12.9999
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