§ 59 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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