§ 2 LUmlG

LUmlG - Landesumlagegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.

(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen

a)

den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und

b)

dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags.

(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017

In Kraft seit 09.05.2017 bis 31.12.9999
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