§ 2 LUmlG

Landesumlagegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.

(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen

a)

den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und

b)

dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags.

(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017

Stand vor dem 08.05.2017

In Kraft vom 21.05.2008 bis 08.05.2017

(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.

(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen

a)

den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und

b)

dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags.

(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017

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