(1) Der Anteil der einzelnen Gemeinden an der Landesumlage richtet sich nach der Finanzkraft der Gemeinden.
(2) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird durch die Heranziehung folgender Beträge des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt:
a) | Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 %; | |||||||||
b) | 100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer; | |||||||||
c) | abzüglich jener Beträge, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedlungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen entrichtet; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen; | |||||||||
d) | zuzüglich von Beträgen im Sinne der lit. c, welche die Gemeinde erhält. |
(3) Eine Finanzkraft, die rechnungsmäßig unter Null fällt, ist gleich Null zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008
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