§ 5 LuLärmIV Vereinbarungen

LuLärmIV - Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von § 2 abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von § 4 Abs. 2 abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt. Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von Paragraph 2, abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von Paragraph 4, Absatz 2, abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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