Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von § 2 abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von § 4 Abs. 2 abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt. Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von Paragraph 2, abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von Paragraph 4, Absatz 2, abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt.
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