Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden Regelungen hinsichtlich der Schallimmissionen, die durch Vorhaben bedingt sind, welche
1.Ziffer einsFlughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, oder Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, betreffen undFlughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, oder Militärflugplätze, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, betreffen und
2.Ziffer 2einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen,einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen,
erlassen.
(2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Paragraph 62, LFG.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung entbindet nicht von anderen im Sinne des ausgewogenen Ansatzes durchzuführenden Maßnahmen zur Reduktion von Auswirkungen des Fluglärms, wie insbesondere eine die jeweilige Fluglärmsituation berücksichtigende Raumplanung und Flächenwidmung der Länder in der Umgebung von Flughäfen.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
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