§ 3 LuLärmIV Ermittlung der Lärmbelastung

LuLärmIV - Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ermittlung der Lärmbelastung hat wie nachstehend zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsLAeq Tag ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (§ 2 Z 1) erfolgen,LAeq Tag ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (Paragraph 2, Ziffer eins,) erfolgen,
    2. 2.Ziffer 2LAeq Nacht ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 2 Z 2) erfolgen,LAeq Nacht ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (Paragraph 2, Ziffer 2,) erfolgen,
    3. 3.Ziffer 3LAmax ist der A-bewertete maximale Pegel.
    Die Werte sind nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, für das gesamte Jahr zu berechnen, mit der Maßgabe, dass nur die spezifische Immission des Fluglärms relevant ist und andere Schallquellen außer Betracht zu bleiben haben sowie die berechnete Immission vor Wohngebäuden auf 4 Meter über dem Boden anzuwenden ist. Zwischen innen und außen gilt ein Pegelunterschied von 15 dB(A). Liegen sämtliche für ein Grundstück ermittelten Schallpegel unterhalb der Immissionsschwellenwerte, so gelten diese für auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude jedenfalls als eingehalten.
  2. (2)Absatz 2,Immissionen, die von Luftfahrzeugen im militärischen oder polizeilichen Dienst oder in Durchführung von Rettungsflügen ausgehen, haben für die Berechnung der Lärmindizes außer Betracht zu bleiben.
  3. (3)Absatz 3,Für die Berechnung der Fluglärmimmissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zu dem nach § 145b Abs. 5 LFG festgelegten Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen.Für die Berechnung der Fluglärmimmissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zu dem nach Paragraph 145 b, Absatz 5, LFG festgelegten Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen.
In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 LuLärmIV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LuLärmIV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 LuLärmIV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 LuLärmIV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 LuLärmIV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LuLärmIV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LuLärmIV
§ 4 LuLärmIV