§ 9 LUA-G

LUA-G - Landesumweltanwaltschafts-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Unterstützung durch Behörden

 

§ 9

 

(1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befaßten Behörden haben der Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Landesumweltanwaltschaft sind auf Verlangen alle Daten im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung zu übermitteln, die weder personenbezogen sind noch ein bestimmtes Verwaltungsverfahren betreffen und deren Heranziehung und Auswertung zur Erfüllung der Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft notwendig sind.

(2) In allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben die Verwaltungsbehörden den Belangen des Natur- und Umweltschutzes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besonderes Augenmerk zu widmen. Als Belange des Natur- und Umweltschutzes im Sinn dieses Gesetzes gelten solche, die darauf gerichtet sind, der im § 1 genannten Zielsetzung zu entsprechen.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LUA-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LUA-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LUA-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LUA-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LUA-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LUA-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LUA-G
§ 10 LUA-G