Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß Paragraph 8, erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.
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