§ 46 LStVG. 1964 Endigung

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

In Kraft seit 05.07.2008 bis 31.12.9999
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