§ 49 LStVG. 1964

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchauszüge anzusuchen, und zwar bei Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a, 3 und 4 lit. b bei der Landesregierung, bei allen anderen Straßen bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchgericht im Sinne des § 13 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz zur Anmerkung anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 80/2021

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 LStVG. 1964


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 LStVG. 1964 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 LStVG. 1964


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 LStVG. 1964


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 LStVG. 1964 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 LStVG. 1964
§ 50 LStVG. 1964