§ 39 LStVG. 1964 Pflicht zur Herstellung und Erhaltung

LStVG. 1964 - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Die Herstellung der Begleitstraßen obliegt der Landesstraßenverwaltung. Wenn mit der Begleitstraße oder deren Herstellungsart ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist, kann mit diesen vertraglich eine Beitragsleistung zu Planung, Bau oder Erhaltung vereinbart werden.

(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008

In Kraft seit 05.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 LStVG. 1964


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 LStVG. 1964 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 LStVG. 1964


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 LStVG. 1964


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 LStVG. 1964 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 LStVG. 1964
§ 40 LStVG. 1964