§ 26 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 26

Verlauf der Sitzung

 

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.

 

(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses im Sinne des § 5 Abs 2 lit b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, jedenfalls geheim zu erfolgen hat.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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