§ 16 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 16

 

(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen.

 

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über solche ist sogleich abzustimmen.

 

(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

(4) Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf sein Verlangen jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

 

(5) Die Protokolle und sonstigen Schriftstücke sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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