§ 39 LiegTeilG

LiegTeilG - Liegenschaftsteilungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 17, 22a, 28a und 30 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 gilt nicht für Pläne, deren Bescheinigung nach § 39 VermG vor dem 1. Jänner 2009 ausgestellt worden ist.

(4) Auf Pläne und Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2008 noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, ist § 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Nach dem 31. Dezember 2008 sind die §§ 13, 15, 16, 18 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 auch dann anzuwenden und § 17 ist auch dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Anmeldungsbogen vor dem 1. Jänner 2009 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 18, § 20 Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

(7) § 13 Abs. 1 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

In Kraft seit 03.09.2013 bis 31.12.9999
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