§ 1 LGVAG 1968

LGVAG 1968 - Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion

a)

Landesverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesvollziehung),

b)

Gemeindeverwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung)

zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z 3 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 F.-VG. 1948.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1357,– in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,- nicht übersteigen.

(3a) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen:

1.

die festen Gebührensätze der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung,

2.

die festen Gebührensätze der Gemeinde–Verwaltungsabgabenverordnung 1995 und

3.

den Höchstbetrag für einzelne Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 3.

Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2007. Die Verordnungen sind jährlich bis spätestens 30. Juni kundzumachen und treten mit 1. Juli in Kraft.

(4) In Angelegenheiten des Abgaben-, Abgabenstraf- und Abgabenexekutionsverfahrens, des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Fürsorge- und Pflichtschulwesens, des Dienstrechtes, des Agrarverfahrens sowie in den im Art. II Abs. 3 Z 4 bis 6 EGVG 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 angeführten Angelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) zu entrichten.

(5) Ebenso sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken in Schutzgebieten für naturschutzrechtliche Bewilligungen keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(5a) Ebenso sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit:

1.

die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für Kinder innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt und alle damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen;

2.

Bescheide über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 57, § 58c und § 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985).

(6) Die Anfertigung von Aktenkopien ist von Verwaltungsabgaben befreit.

(7) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985, LGBl. Nr. 54/1987, LGBl. Nr. 69/2001LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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