§ 10 LGVAG 1968

LGVAG 1968 - Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.

In Kraft seit 01.12.1969 bis 31.12.9999
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