§ 4 LGVAG 1968

LGVAG 1968 - Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Verwaltungsabgaben gemäß § 1 sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

In Kraft seit 01.12.1969 bis 31.12.9999
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