Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantworten.
In Kraft seit 11.10.2012 bis 31.12.9999
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