§ 4 LfLLCV Informationsrechte und -pflichten der Länder

LfLLCV - Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantworten.
In Kraft seit 11.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 LfLLCV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 LfLLCV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 LfLLCV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 LfLLCV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 LfLLCV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 LfLLCV
§ 5 LfLLCV