Gesamte Rechtsvorschrift LfLLCV

Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV

LfLLCV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LfLLCV Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008.

§ 2 LfLLCV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsunter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und unter Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung einschließlich der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe das Ausmaß der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden erreicht wird;
    2. 2.Ziffer 2unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß in Prozent geteilt durch 100 bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100.
    3. 3.Ziffer 3unter Mehrdienstleistung:
      1. a)Litera ajede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG in Verbindung mit § 45 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969 sowie Zeiten, die als Erziehertätigkeiten gemäß § 60 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, sofern für die Unterrichtsstunde oder die Erziehertätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);jede Unterrichtsstunde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, oder gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 45, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, sowie Zeiten, die als Erziehertätigkeiten gemäß Paragraph 60, LLDG 1985 in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, sofern für die Unterrichtsstunde oder die Erziehertätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
      2. b)Litera bjede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 LLDG 1985 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 45 VBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a LLVG, für welche der Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).jede Unterrichtsstunde gemäß Paragraph 61, Absatz 8, oder 12 GehG in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, LLDG 1985 bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz 8, oder 12 GehG in Verbindung mit Paragraph 45, VBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, LLVG, für welche der Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).
  2. (2)Absatz 2,Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Begriffe sind im Sinne der einschlägigen Vorschriften, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, insbesondere entsprechend den Bestimmungen des LLDG 1985, des GehG, des LLVG, des VBG, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609 (WV), des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221 (WV), der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zu verstehen.Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Begriffe sind im Sinne der einschlägigen Vorschriften, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, insbesondere entsprechend den Bestimmungen des LLDG 1985, des GehG, des LLVG, des VBG, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609 (WV), des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221 (WV), der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zu verstehen.

§ 3 LfLLCV Datenerbringung


Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
  1. (1)Absatz eins,Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

§ 4 LfLLCV Informationsrechte und -pflichten der Länder


  1. (1)Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantworten.

§ 5 LfLLCV Kontrolle


Vergleich der Stellenpläne mit den erhobenen Daten
  1. (1)Absatz eins,Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Art. IV Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, und 3 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975, genehmigte Stellenplan heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 3 übermittelten Daten sind zur Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und insbesondere dazu zu verwenden, um den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.Die gemäß Paragraph 3, übermittelten Daten sind zur Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und insbesondere dazu zu verwenden, um den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.

§ 6 LfLLCV Schlussbestimmungen


Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 LfLLCV Übergangsbestimmungen


Sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage für alle Felder bis Inkrafttreten dieser Verordnung zu schaffen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen Formblätter für die Übermittlung von Daten für die Felder, für die eine elektronische Übermittlung noch nicht möglich ist, zur Verfügung stellen, bis die vollständige technische Umsetzung in allen Ländern erfolgt ist. Die entsprechenden Daten dürfen in diesem Falle unter Verwendung der Formblätter übermittelt werden. Sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage für alle Felder bis Inkrafttreten dieser Verordnung zu schaffen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen Formblätter für die Übermittlung von Daten für die Felder, für die eine elektronische Übermittlung noch nicht möglich ist, zur Verfügung stellen, bis die vollständige technische Umsetzung in allen Ländern erfolgt ist. Die entsprechenden Daten dürfen in diesem Falle unter Verwendung der Formblätter übermittelt werden.

§ 8 LfLLCV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage

Anl. 1 LfLLCV Der Personal- und Besoldungsdatensatz besteht aus dem Beschäftigungsdatensatz (1.) und dem Besoldungsdatensatz (2.). Die Eindeutigkeit des anonymen Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleiste


Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.

1. Beschäftigungsdaten

Feldname

Definition

Inhalt

DSK

15-stellig,

alphanumerisch

Datensatzkennung, Identifizierungsnummer (keine Sozialversicherungsnummer)

SJ

7-stellig,

alphanumerisch

laufendes Schuljahr (Bsp.: 2012/13 – mit Schrägstrich getrennt)

MO

2-stellig,

numerisch

Berichtsmonat

SKZ

6-stellig,

numerisch

Schulkennzahl der Stammschule (gemäß der von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

BL

1-stellig

numerisch

Bundesland:

1 – Burgenland

2 – Kärnten

3 – Niederösterreich

4 – Oberösterreich

5 – Salzburg

6 – Steiermark

7 – Tirol

8 – Vorarlberg

SART

1-stellig

numerisch

Schulart:

6 – land- und forstwirtschaftliche Berufsschule

7 – land- und forstwirtschaftliche Fachschule

8 – Sonderformen

0 – wenn keine Möglichkeit für eine Zuordnung vorhanden ist

GEB_Jahr

4-stellig,

Datum

Geburtsjahr (JJJJ), vierstellig, z. B. 1970

SEX

1-stellig,

alphanumerisch

Geschlecht:

M – männlich, W – weiblich

ART1

1-stellig,

alphanumerisch

Art des Dienstverhältnisses:

1 – öffentlich – rechtliches

2 – vertraglich – unbefristet

3 – vertraglich – befristet

ART2

1-stellig,

alphanumerisch

Zuordnung zu einem Dienstgeber

K – kirchlich bestellter Religionslehrer (öffentlicher Dienstgeber)

O – Land

P – privat gemäß § 5 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliches PrivatschulgesetzP – privat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

R – kirchlich bestellter Religionslehrer mit privatem Dienstgeber

Z – Zuweisung gemäß § 5 Abs. 1 Land- und forstwirtschafltiches PrivatschulgesetzZ – Zuweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Land- und forstwirtschafltiches Privatschulgesetz

ART 3

2-stellig,

alphanumerisch

Art des Dienstverhältnisses:

PE – im Monat der Erhebung pensioniert

AU – im Monat der Erhebung neu aufgenommen

AK – im Monat der Erhebung aktiv

AG – im Monat der Erhebung ausgeschieden

NV – Nachverrechnung, vor dem Monat der Erhebung bereits ausgeschieden oder pensioniert

DZ – Dienstzuteilung

STAT

2-stellig,

alphanumerisch

Status mit Stichtag:

KU – Karenziert

FH – Familienhospizfreistellung gemäß § 66d Abs. 1 Z 3 LLDG 1985FH – Familienhospizfreistellung gemäß Paragraph 66 d, Absatz eins, Ziffer 3, LLDG 1985

MU – Mutterschutz

AK – Aktive

SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle)

DF – Dienstfreistellung gemäß § 15 Abs. 3 LLDG 1985DF – Dienstfreistellung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, LLDG 1985

AD – Außerdienststellung gemäß § 66b LLDG 1985AD – Außerdienststellung gemäß Paragraph 66 b, LLDG 1985

SU – Suspendiert

NV – Nachverrechnung, vor dem Monat der Erhebung bereits ausgeschieden oder pensioniert

LS – betrauter und aktiver Landesschulinspektor

FS – betrauter und aktiver Fachinspektor/Schulinspektor

SABD

2-stellig,

numerisch

00 – kein Sabbatical

02 – Sabbatical 2 Schuljahre

03 – Sabbatical 3 Schuljahre

04 – Sabbatical 4 Schuljahre

05 – Sabbatical 5 Schuljahre

06 – Sabbatical 6 Schuljahre

07 – Sabbatical 7 Schuljahre

08 – Sabbatical 8 Schuljahre

09 – Sabbatical 9 Schuljahre

10 – Sabbatical 10 Schuljahre

SABZ

1-stellig,

numerisch

Sabbatical Freistellung im laufenden Schuljahr:

1 = ja, 0 = nein

SCHEMA 1

7-stellig,

alphanumerisch

(max. Anzahl)

Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, l1, l2a2, l2a1, l2b1, l3, IILl1, … oder Sondervertragslehrer ILSV, IILSV)

SCHEMA 2

6-stellig,

numerisch

(NK)

Sondervertrag in welchem Ausmaß in % einer Vollbeschäftigung (kaufmännisch gerundet)

STUFE 1

2-stellig,

numerisch

Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe

TEILB_1

2-stellig,

numerisch

Merkmal des Beschäftigungsausmaßes:

01 – volles Beschäftigungsausmaß

02 – Teilbeschäftigung

TEILB_2

2-stellig,

numerisch

Weiteres Merkmal des Beschäftigungsausmaßes:

01 – Herabsetzung gemäß § 45 LLDG 198501 – Herabsetzung gemäß Paragraph 45, LLDG 1985

02 – Dienstfreistellung gemäß § 15 LLDG 198502 – Dienstfreistellung gemäß Paragraph 15, LLDG 1985

03 – Dienstfreistellung gemäß § 66a LLDG 198503 – Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66 a, LLDG 1985

04 – Dienstfreistellung gemäß § 66c LLDG 198504 – Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66 c, LLDG 1985

05 – Familienhospizfreistellung gemäß § 66d Abs. 1 Z 2 LLDG 198505 – Familienhospizfreistellung gemäß Paragraph 66 d, Absatz eins, Ziffer 2, LLDG 1985

06 – Dienstfreistellung Personalvertreter gem. § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz06 – Dienstfreistellung Personalvertreter gem. Paragraph 25, Bundes-Personalvertretungsgesetz

07 – Dienstfreistellung gemäß § 29g iVm. § 47d VBG07 – Dienstfreistellung gemäß Paragraph 29 g, in Verbindung mit Paragraph 47 d, VBG

08 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LLDG 198508 – Lehrpflichtermäßigung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, LLDG 1985

09 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 LLDG 198509 – Lehrpflichtermäßigung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, LLDG 1985

10 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LLDG 198510 – Lehrpflichtermäßigung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, LLDG 1985

11 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 46 LLDG 198511 – Lehrpflichtermäßigung gemäß Paragraph 46, LLDG 1985

12 – Altersteilzeit gemäß § 27 AIVG12 – Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, AIVG

13 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 54 LLDG 198513 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 54, LLDG 1985

14 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 56 LLDG 198514 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 56, LLDG 1985

15 – Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15 MSchG)15 – Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (Paragraph 15, MSchG)

16 – Teilbeschäftigung gemäß § 121 Abs. 1 LLDG 198516 – Teilbeschäftigung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, LLDG 1985

17 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG17 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, VBG

BAUSM

6-stellig,

numerisch

(NK)

Beschäftigungsausmaß ohne Mehrdienstleistungen

in % einer Vollbeschäftigung

BAUSM_WE

6-stellig,

numerisch

(NK)

Beschäftigungsausmaß (in Werteinheiten)

MDL

6-stellig,

numerisch

(NK)

Gesamtstundenzahl der besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtszeitraum

SUP

6-stellig,

numerisch

(NK)

Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden

SCHL

1-stellig,

numerisch

Schulleiter:

1 = ja, 0 = nein

BSCH

1-stellig,

numerisch

Betrauter Schulleiter bzw. vorübergehender Leiter:

1 = ja, 0 = nein

ERZ_WE

6-stellig,

numerisch

(NK)

Werteinheiten

Erziehertätigkeit § 60 LLDG 1985Erziehertätigkeit Paragraph 60, LLDG 1985

WE_59

6-stellig,

numerisch

(NK)

Werteinheiten

Einrechnung sonstiger Tätigkeiten nach § 59 LLDG 1985Einrechnung sonstiger Tätigkeiten nach Paragraph 59, LLDG 1985

2. Besoldungsdaten (im Berichtszeitraum angewiesene Geldmittel in Euro)

Feldname

Definition

Inhalt

PersAufW

8-stellig,

numerisch

(NK)

Tatsächlicher Personalaufwand; im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener brutto Zahlungsfluss inklusive Zulagen

GMDL

8-stellig,

numerisch

(NK)

Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen)

GSUP

8-stellig,

numerisch

(NK)

Davon Abgeltung für Einzelsupplierungen

ERZ

8-stellig,

numerisch

(NK)

Erzieherdienstzulage (§ 115 Abs. 1 LLDG 1985 iVm § 60a GehG) bzw. Erzieherzulage (§ 60a GehG iVm § 41 Abs.2 VBG)Erzieherdienstzulage (Paragraph 115, Absatz eins, LLDG 1985 in Verbindung mit Paragraph 60 a, GehG) bzw. Erzieherzulage (Paragraph 60 a, GehG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, VBG)

Z57

8-stellig,

numerisch

(NK)

Leiterzulage (§ 57 GehG)Leiterzulage (Paragraph 57, GehG)

Z114_2_7

8-stellig,

numerisch

(NK)

Vergütung für nicht betrauten Leiter (§ 114 Abs. 2 Z 7 LLDG 1985)Vergütung für nicht betrauten Leiter (Paragraph 114, Absatz 2, Ziffer 7, LLDG 1985)

Z59_1

8-stellig,

numerisch

(NK)

Leiterzulage, betraute Leiter (§ 59 Abs. 1 GehG)Leiterzulage, betraute Leiter (Paragraph 59, Absatz eins, GehG)

Z59_5

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für L2a1-Lehrer, die die Ernennungserfordernisse für L2a2 erfüllen (§ 59 Abs. 5 GehG)Dienstzulage für L2a1-Lehrer, die die Ernennungserfordernisse für L2a2 erfüllen (Paragraph 59, Absatz 5, GehG)

Z60_1_1R

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für L2a1-Lehrer (Religionslehrer), die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 1 GehG)Dienstzulage für L2a1-Lehrer (Religionslehrer), die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, GehG)

Z60_1_1

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für L2a1-Lehrer (zB. Lehrer für Fremdsprachen) die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 1 GehG)Dienstzulage für L2a1-Lehrer (zB. Lehrer für Fremdsprachen) die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, GehG)

Z60_1_3

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für L2b1-Lehrer, die, ohne die zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für L2b3 zu erfüllen, auf einem der genannten Arbeitsplätze verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 3 GehG)Dienstzulage für L2b1-Lehrer, die, ohne die zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für L2b3 zu erfüllen, auf einem der genannten Arbeitsplätze verwendet werden (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, GehG)

Z60_3_1

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L3 (§ 60 Abs. 3 Z 1 GehG)Dienstzulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L3 (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, GehG)

Z71_4

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für die Betrauung mit Aufgaben der Schul- bzw. Fachinspektion (§ 71 Abs. 4 GehG)Dienstzulage für die Betrauung mit Aufgaben der Schul- bzw. Fachinspektion (Paragraph 71, Absatz 4, GehG)

Z44a_1

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3 (§ 44a Abs. 1 VBG)Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3 (Paragraph 44 a, Absatz eins, VBG)

Z44a_2

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe I 2b 1 (§ 44a Abs. 2 VBG)Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe römisch eins 2b 1 (Paragraph 44 a, Absatz 2, VBG)

Z44a_4_Z1

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2a1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2a2 zu erfüllen, an Berufsschulen unterrichten (§ 44a Abs. 4 Z 1 VBG)Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2a1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2a2 zu erfüllen, an Berufsschulen unterrichten (Paragraph 44 a, Absatz 4, Ziffer eins, VBG)

Z44a_4_Z3

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2b1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b3 zu erfüllen, an Berufsschulen unterrichten (§ 44a Abs. 4 Z 3 VBG)Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2b1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b3 zu erfüllen, an Berufsschulen unterrichten (Paragraph 44 a, Absatz 4, Ziffer 3, VBG)

Z44a_5_Z1

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3, die, ohne die im § 44a Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden (§ 44a Abs. 5 Z 1 VBG)Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3, die, ohne die im Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden (Paragraph 44 a, Absatz 5, Ziffer eins, VBG)

Z44b_2

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstzulage für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten (§ 44b Abs. 2 VBG)Dienstzulage für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe römisch zwei L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten (Paragraph 44 b, Absatz 2, VBG)

Z44c_1

8-stellig,

numerisch

(NK)

Erzieherzulage für Vertragslehrer (Vertragserzieher) des Entlohnungsschemas II L, die mindestens im Ausmaß von drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden (§ 44c Abs. 1 VBG)Erzieherzulage für Vertragslehrer (Vertragserzieher) des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die mindestens im Ausmaß von drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden (Paragraph 44 c, Absatz eins, VBG)

Z44c_2

8-stellig,

numerisch

(NK)

Erzieherzulage für Vertragslehrer (Vertragserzieher) des Entlohnungsschemas II L, die mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden (§ 44c Abs. 2 VBG)Erzieherzulage für Vertragslehrer (Vertragserzieher) des Entlohnungsschemas römisch zwei L, die mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden (Paragraph 44 c, Absatz 2, VBG)

Z63a

8-stellig,

numerisch

(NK)

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GehG)Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (Paragraph 63 a, GehG)

SNG

8-stellig,

numerisch

(NK)

Nebengebühren gemäß § 15 GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, ÜberstundenvergütungNebengebühren gemäß Paragraph 15, GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung

JUZU

8-stellig,

numerisch

(NK)

Jubiläumszuwendung

BELO

8-stellig,

numerisch

(NK)

Belohnung

REKO

8-stellig,

numerisch

(NK)

Reisekosten (Ansprüche nach Reisebegührenvorschrift 1955)

FAKO

8-stellig,

numerisch

(NK)

Fahrtkostenzuschuss

KIZU

8-stellig,

numerisch

(NK)

Kinderzuschuss

EFZS

8-stellig,

numerisch

(NK)

Entgeltfortzahlung Schutzfrist (Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979)

DGB

8-stellig,

numerisch

(NK)

Dienstgeberbeiträge (einschließlich Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge)

SOAU

8-stellig,

numerisch

(NK)

Sonstige Aufwendungen, insbesondere in Bezug auf § 117 LLDG 1985Sonstige Aufwendungen, insbesondere in Bezug auf Paragraph 117, LLDG 1985

AUFW

8-stellig,

numerisch

(NK)

Aufwandsentschädigung

ABFE

8-stellig,

numerisch

(NK)

Abfertigung

PRAB

8-stellig,

numerisch

(NK)

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