§ 7 LfLLCV Übergangsbestimmungen

LfLLCV - Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage für alle Felder bis Inkrafttreten dieser Verordnung zu schaffen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen Formblätter für die Übermittlung von Daten für die Felder, für die eine elektronische Übermittlung noch nicht möglich ist, zur Verfügung stellen, bis die vollständige technische Umsetzung in allen Ländern erfolgt ist. Die entsprechenden Daten dürfen in diesem Falle unter Verwendung der Formblätter übermittelt werden. Sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage für alle Felder bis Inkrafttreten dieser Verordnung zu schaffen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen Formblätter für die Übermittlung von Daten für die Felder, für die eine elektronische Übermittlung noch nicht möglich ist, zur Verfügung stellen, bis die vollständige technische Umsetzung in allen Ländern erfolgt ist. Die entsprechenden Daten dürfen in diesem Falle unter Verwendung der Formblätter übermittelt werden.

In Kraft seit 11.10.2012 bis 31.12.9999
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