Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Kundmachung der Landesregierung vom 2. Oktober 2001 über die
Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1970

Änderung

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel I

 

Artikel II

 

Artikel III

 

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 – LFG 2001

§ 1

Begriff und Einteilung der Feuerwehren

§ 2

Bildung von Freiwilligen Feuerwehren

§ 3

Leitung der Freiwilligen Feuerwehren

§ 4

Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr

§ 5

Bildung von Pflichtfeuerwehren

§ 6

Errichtung von Berufsfeuerwehren

§ 7

Leitung der Berufsfeuerwehren

§ 8

Errichtung von Betriebsfeuerwehren

§ 9

Leitung der Betriebsfeuerwehren

§ 10

Hilfeleistung durch Betriebsfeuerwehren

§ 11

Übernahme des Brandschutzes durch Betriebsfeuerwehren

§ 12

Brandschutz in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr

§ 13

Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren

§ 14

Feuerwehrverbände

§ 15

Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe

§ 16

Landes-Feuerwehrverband und seine Organe

§ 17

Altersgrenze

§ 18

Aufgaben der Feuerwehrverbände

§ 19

Dienstkleid und Schutz seines Trägers

§ 20

Aufsicht über das Feuerwehrwesen

§ 21

Bestellung von Feuerwehrinspektoren

§ 22

Vergütungen der Feuerwehrinspektoren

§ 23

Pflicht zur Hilfeleistung

§ 24

Leitung des Einsatzes

§ 25

Schulung der Feuerwehren

§ 26

Kosten des Feuerwehrwesens

§ 27

Gemeinsame Ausrüstungsgegenstände

§ 28

Entschädigung für Verdienstentgang

§ 29

Landes-Feuerwehrfonds

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 31

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
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