§ 18 LFG 2001 Aufgaben der Feuerwehrverbände

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Aufgabe der Feuerwehrverbände ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen. Den Feuerwehrverbänden obliegt insbesondere die Mitwirkung bei der Verteilung der für das Feuerwehrwesen bestimmten Mittel, Verwaltung von Fonds, Mitwirkung in Angelegenheiten der Feuerwehrversicherungen, Abhaltung von Feuerwehrtagen und Ausstellungen sowie die Ehrung verdienter Feuerwehrleute.

(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sicherheit, der Körpergerechtigkeit, eines effektiven Zusammenwirkens der Feuerwehren und einer möglichst geringen Belastung der Träger der finanziellen Lasten des Feuerwehrwesens sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Feuerwehren nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien über das Dienstkleid und über die Ausrüstung der Feuerwehr sowie Richtlinien über die Verleihung des Verdienstzeichens und des Einsatz-Verdienstzeichens des Landes-Feuerwehrverbandes zu erlassen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 LFG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 LFG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 LFG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 LFG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 LFG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 LFG 2001
§ 19 LFG 2001