Gesamte Rechtsvorschrift LFG 2001

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

LFG 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 25.11.2021
Kundmachung der Landesregierung vom 2. Oktober 2001 über die
Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1970

LGBl. Nr. 92/2001

§ 1 LFG 2001 Begriff und Einteilung der Feuerwehren


(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete, von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften, die

a)

bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),

b)

bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten, (Katastrophenhilfe) und

c)

bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung handelt, (technische Hilfsdienste),

mitzuwirken haben.

(2) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren. Jede Feuerwehr hat für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.

(3) Die Feuerwehren werden bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben als Hilfsorgan

a)

des Bürgermeisters bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung,

b)

der Bezirksverwaltungsbehörde bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus auf das Gebiet eines Bezirkes erstrecken, oder

c)

der Landesregierung bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken,

tätig.

(4) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sind, soweit sie nicht als Hilfsorgane bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben mitwirken, Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe.

§ 2 LFG 2001


(1) Die Gemeinden, in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, haben für die Bildung leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch für die Bildung Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.

(2) Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn Feuerwehrangehörige) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.

(3) Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.

(4) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor den Mannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr, den Namen des Kommandanten und seines Stellvertreters sowie jeweilige Änderungen unverzüglich zu melden.

(5) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.

§ 3 LFG 2001 Leitung der Freiwilligen Feuerwehren


(1) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Orts-Feuerwehrkommandanten (im Folgenden kurz „Kommandant“ genannt) geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr über.

(2) Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden beide Feuerwehren, unbeschadet ihrer verwaltungsmäßigen Selbstständigkeit, in feuerwehrtechnischer Hinsicht eine Einheit; diese Einheit wird vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr geleitet. In der Landeshauptstadt Innsbruck sind auch die verwaltungsmäßigen Belange der Freiwilligen Feuerwehren vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr zu wahren. Der Kommandant der Berufsfeuerwehr hat vor Entscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten anzuhören.

(3) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, den Kommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

§ 4 LFG 2001 Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr


(1) Der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden von den aktiven Angehörigen und den Mitgliedern außer Dienst der Freiwilligen Feuerwehr in der Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zum Kommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Kommandant und sein Stellvertreter haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachzuweisen.

(3) Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind und sich der zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendigen Ausbildung (§ 25) mit Erfolg unterzogen haben.

(4) Wahlvorschläge dürfen nur von einem aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen dieselbe Anzahl an Stimmen erhalten, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen nur einer zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält.

(5) Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt.

(6) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten ist der Kommandant oder sein Stellvertreter durch den Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors seines Amtes zu entheben. In der gleichen Weise ist der Kommandant oder sein Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides eine Versammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Die Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.

(7) Besetzungen und Änderungen in den übrigen Dienststellungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen auf die Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode durch den Kommandanten.

(8) Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Abs. 6 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

§ 5 LFG 2001 Bildung von Pflichtfeuerwehren


(1) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren nach § 2 Abs. 3 zu bilden, hat der Gemeinderat die Bildung von Pflichtfeuerwehren zu beschließen.

(2) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr hat der Bürgermeister Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr dürfen nicht bestellt werden:

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, und solche, die das 50. Lebensjahr überschritten haben;

b)

Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und des Landes;

c)

Religionsdiener aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

d)

Personen, die im Betrieb eines öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines öffentlichen Versorgungsbetriebes beschäftigt sind;

e)

Bedienstete des Bundes oder Landes ohne Zustimmung ihrer Dienstbehörde.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr sinngemäß.

§ 6 LFG 2001 Errichtung von Berufsfeuerwehren


(1) In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist eine Berufsfeuerwehr zu errichten.

(2) Die Berufsfeuerwehr muss in besonders hohem Maße befähigt sein, die bei Notständen, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, entstehenden Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen, dagegen Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 vorgesehen sind.

(3) In der Berufsfeuerwehr sind ausschließlich Personen zu verwenden, die hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig und für diesen Beruf besonders geschult sind. Sie unterliegen den allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten; diese Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.

(4) Durch eine Nebenbeschäftigung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr in einem oder für einen anderen Dienstzweig oder Betrieb der Gemeinde darf die Schlagkraft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 7 LFG 2001 Leitung der Berufsfeuerwehren


(1) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr ist vom Stadtsenat (Stadtrat, Gemeindevorstand) zu ernennen und abzuberufen.

(2) Die Berufsfeuerwehr ist dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem Auftrag.

§ 8 LFG 2001 Errichtung von Betriebsfeuerwehren


(1) Betriebe können zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr errichten. Sie ist der Betriebsleitung unterstellt.

(2) Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr hat, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol mit Bescheid auszusprechen.

(3) Die Betriebsfeuerwehr ist durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger des Betriebes zu bilden. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.

(4) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein. Dies hat der Bürgermeister mit Bescheid festzulegen.

(5) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der anderen Feuerwehren nicht berührt.

(6) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 1 und 4 zukommen, wahrzunehmen.

§ 9 LFG 2001 Leitung der Betriebsfeuerwehren


(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebs-Feuerwehrkommandanten geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten Angehörigen der Betriebsfeuerwehr über.

(2) Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen nur aktive Angehörige der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist.

§ 10 LFG 2001 Hilfeleistung durch Betriebsfeuerwehren


(1) Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall zur Hilfeleistung bei den im § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen heranziehen, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.

(2) Bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen.

§ 11 LFG 2001 Übernahme des Brandschutzes


(1) Der Gemeinderat kann eine Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.

(2) Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.

§ 12 LFG 2001 Brandschutz in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr


(1) Verfügt ein nach § 8 Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Anzahl anwesende Belegschaft, so kann der Bürgermeister von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid absehen. In einem solchen Bescheid ist anzugeben, in welcher Form sich der betreffende Betrieb an den Kosten für die Zurverfügungstellung eines den technischen Gegebenheiten des Betriebes entsprechenden, ausreichenden Brand- bzw. Katastrophenschutzes zu beteiligen hat. Insbesondere sind solche Betriebe zu verpflichten, geeignete Fahrzeuge, Löschmittel und andere Ausrüstungsgegenstände den Feuerwehren der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen und für deren Erhaltung und Wiederbeschaffung zu sorgen.

(2) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen. Sie hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden die Feuerwehren zu bestimmen, die den Brand- bzw. Katastrophenschutz für die Betriebsanlagen solcher Betriebe zu übernehmen haben.

§ 13 LFG 2001 Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren


(1) Die Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:

a)

bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors,

b)

bei der Betriebsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors und des Betriebsinhabers bzw. des verantwortlichen Leiters des Betriebes,

c)

bei der Berufsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr, die Pflichtfeuerwehr und die Betriebsfeuerwehr üben ihre Tätigkeit aufgrund der von der Landesregierung erlassenen Satzung aus. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen über den Eintritt und das Ausscheiden, die Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen, die Dienstgrade, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Vermögens aufzunehmen.

(3) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen.

§ 14 LFG 2001 Feuerwehrverbände


(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren sowie die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren und die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren bilden im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirks-Feuerwehrverband. Als Vertreter haben die einzelnen Rechtsträger die Kommandanten der Feuerwehren sowie delegierte Mitglieder nach den Bestimmungen des § 15 in die Organe zu entsenden. Der Bezirks-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Leiter ist der Bezirks-Feuerwehrkommandant.

(2) Die Bezirks-Feuerwehrverbände im Land Tirol bilden den Landes-Feuerwehrverband. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sein Leiter ist der Landes-Feuerwehrkommandant.

(3) Die Feuerwehrverbände üben ihre Tätigkeit nach der von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassenden „Satzung für den Bezirks-Feuerwehrverband“ bzw. „Satzung für den Landes-Feuerwehrverband“ aus. In diese Satzungen sind insbesondere die Bestimmungen über den Aufgabenkreis, die Organisation dieser Verbände, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Dienstbetrieb, die Verwaltung des Vermögens, den Funktionsbereich der Organe und über die Einrichtung und Erhaltung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen aufzunehmen. In der Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes ist überdies die Einteilung des Bezirkes in Abschnitte festzulegen. Hiebei sind die geographischen Verhältnisse sowie feuerwehrtechnische Gründe zu berücksichtigen.

§ 15 LFG 2001 Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe


(1) Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:

der Bezirks-Feuerwehrtag,

der Bezirks-Feuerwehrausschuss,

der Bezirks-Feuerwehrkommandant.

(2) Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss (Abs. 3) sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktive Angehörige einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.

(3) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus den Abschnittskommandanten, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren und, sofern im Bezirk mindestens acht Betriebsfeuerwehren bestehen, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Bezirks-Feuerwehrausschusses sind die Abschnittskommandanten und die Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Abschnittskommandanten sind von den Kommandanten und den Delegierten des betreffenden Abschnittes aus dem Kreis der Kommandanten und ihrer Stellvertreter dieses Abschnittes zu wählen. Die Wiederwahl des Abschnittskommandanten ist zulässig, wenn er diese Funktion mindestens fünf Jahre ausgeübt hat, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Kommandant oder Stellvertreter einer Abschnittsfeuerwehr ist. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Berufsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Berufsfeuerwehren zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Betriebsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Betriebsfeuerwehren zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegen. Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(4) Der Bezirks-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind vom Bezirks-Feuerwehrtag aus seiner Mitte, der Kassier und der Schriftführer aus den Reihen der aktiven Feuerwehrangehörigen auf fünf Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Bezirks-Feuerwehrkommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur Feuerwehrangehörige gewählt werden, die zum Landtag wahlberechtigt sind, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst nachweisen und einen Kommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Leiter der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllen.

(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode können die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses durch einen vom Bezirks-Feuerwehrtag mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss abberufen werden. Innerhalb von sechs Monaten ist für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl vorzunehmen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Bezirks-Feuerwehrausschusses aus einem anderen als dem im Abs. 5 angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

§ 16 LFG 2001 Landes-Feuerwehrverband und seine Organe


(1) Organe des Landes-Feuerwehrverbandes sind:

der Landes-Feuerwehrtag,

der Landes-Feuerwehrausschuss,

der Landes-Feuerwehrkommandant.

(2) Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren Stellvertretern, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren und den Delegierten aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden, wobei für je angefangene 20 Feuerwehren ein Delegierter zu entsenden ist. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sowie die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Berufsfeuerwehren aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Betriebsfeuerwehren aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegen.

(3) Der Landes-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten, dem Vertreter der Berufsfeuerwehren und dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule und die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat den Landes-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(4) Der Landes-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden vom Landes-Feuerwehrtag aus seiner Mitte auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen zum Landtag wahlberechtigt sein, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst aufweisen und einen Kommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Landes-Feuerwehrinspektor, im Falle seiner Verhinderung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Bezirks-Feuerwehrkommandanten. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllt.

(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode können der Landes-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter oder der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landes-Feuerwehrausschuss durch einen vom Landes-Feuerwehrtag mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss abberufen werden. Innerhalb von sechs Monaten ist für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl vorzunehmen.

(6) Scheidet der Landes-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter oder der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landes-Feuerwehrausschuss aus einem anderen als dem im Abs. 5 angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

§ 17 LFG 2001 Altersgrenze


Der aktive Dienst der Angehörigen der Feuerwehren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Mit diesem Zeitpunkt endet auch das Amt eines gewählten oder bestellten Organs einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrverbandes.

§ 18 LFG 2001 Aufgaben der Feuerwehrverbände


(1) Aufgabe der Feuerwehrverbände ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen. Den Feuerwehrverbänden obliegt insbesondere die Mitwirkung bei der Verteilung der für das Feuerwehrwesen bestimmten Mittel, Verwaltung von Fonds, Mitwirkung in Angelegenheiten der Feuerwehrversicherungen, Abhaltung von Feuerwehrtagen und Ausstellungen sowie die Ehrung verdienter Feuerwehrleute.

(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sicherheit, der Körpergerechtigkeit, eines effektiven Zusammenwirkens der Feuerwehren und einer möglichst geringen Belastung der Träger der finanziellen Lasten des Feuerwehrwesens sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Feuerwehren nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien über das Dienstkleid und über die Ausrüstung der Feuerwehr sowie Richtlinien über die Verleihung des Verdienstzeichens und des Einsatz-Verdienstzeichens des Landes-Feuerwehrverbandes zu erlassen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

§ 19 LFG 2001 Dienstkleid und Schutz seines Trägers


(1) Die Angehörigen einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen das Dienstkleid, das den verschiedenen Dienstgraden entsprechende Rangabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen.

(2) Die im Dienstkleid befindlichen oder mit dem Dienstabzeichen versehenen Feuerwehrangehörigen genießen während der Ausübung des Feuerwehrdienstes, eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes sowie überhaupt während der Ausführung einer angeordneten Dienstverrichtung den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt.

§ 20 LFG 2001 Aufsicht über das Feuerwehrwesen


(1) Die Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehrverbände die bestehenden Gesetze und die Satzungen beachten; zu diesem Zweck kann sie fallweise die Mitteilung von Beschlüssen und die sonst notwendigen Aufklärungen verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden.

(2) Beschlüsse, die die geltenden Gesetze und Satzungen verletzen, können von der Landesregierung aufgehoben werden.

(3) Die Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren hat die Gemeinde auszuüben. Hiebei stehen ihr die Befugnisse zu, die nach den Abs. 1 und 2 der Landesregierung zukommen.

(4) Das Aufsichtsrecht des Landes über die Tätigkeit der Gemeinden nach Abs. 3 übt die Landesregierung aus.

§ 21 LFG 2001 Bestellung von Feuerwehrinspektoren


(1) Die Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung einen Landes-Feuerwehrinspektor und erforderlichenfalls für jeden politischen Bezirk einen Bezirks-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt überdies die Ausübung der Aufsicht über alle Angelegenheiten der Landes-Feuerwehrschule. Zum Landes-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist. Zum Bezirks-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine mindestens zehnjährige Praxis als Angehöriger einer Feuerwehr aufweist. Die Landesregierung kann höchstens vier Jahre dieser Praxis nachsehen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig nachgewiesen sind.

(2) Der Bezirks-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde bei allen Amtshandlungen im Rahmen seiner Befugnisse Aufsichtsorgan über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren des Bezirkes. Der Landes-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Landesregierung Aufsichtsorgan über alle Feuerwehren des Landes. Ist ein Bezirks-Feuerwehrinspektor nicht bestellt oder ist er verhindert, so hat dessen Aufgaben der Landes-Feuerwehrinspektor wahrzunehmen.

(3) Die Funktion eines Feuerwehrinspektors ist nicht vereinbar mit der Funktion eines Feuerwehrkommandanten auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene. Die Bestellung zum Feuerwehrinspektor erlischt, wenn er nach der Bestellung in eine Kommandantenfunktion gewählt wird.

§ 22 LFG 2001 Vergütungen der Feuerwehrinspektoren


Der Landes-Feuerwehrinspektor ist hauptberuflich zu bestellen. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Die Bezirks-Feuerwehrinspektoren haben Anspruch auf

a)

Ersatz der Barauslagen,

b)

Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften und

c)

eine Aufwandsentschädigung.

Für den Ersatz der Barauslagen sowie für die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für Dienstreisen innerhalb des Bezirkes kann die Landesregierung eine monatliche Bauschvergütung festlegen. Die Aufwandsentschädigung hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Zeitaufwandes in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festzulegen. Das Amt des Landes-Feuerwehrinspektors und der Bezirks-Feuerwehrinspektoren endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

§ 23 LFG 2001 Pflicht zur Hilfeleistung


(1) Die Feuerwehren haben bis zu einer Entfernung von 20 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, falls der Brandschutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet ist. Dies gilt für Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie nach § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde vorgesehen sind und durch die Entsendung von Feuerwehrkräften der Brandschutz des Betriebes nicht gefährdet ist. Die Kosten gemäß § 28 sind von der Gemeinde zu tragen, in der der Einsatz erfolgte.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung ist bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit von Bränden auf Ersuchen der vom Brand betroffenen Gemeinde oder der zuständigen Verwaltungsbehörde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch diese Hilfeleistung entstandenen Kosten sind von der anfordernden Gemeinde der hilfeleistenden Gemeinde zu ersetzen. In Streitfällen über die Art und Höhe der Kosten entscheidet unter Ausschluss des Zivilrechtsweges die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung für einzelne Feuerwehren eine Vergrößerung der im Abs. 1 angegebenen Entfernung bis zu 30 Straßenkilometern von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes anordnen.

§ 24 LFG 2001 Leitung des Einsatzes


(1) Die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten hat der ranghöchste Kommandant der Feuerwehr des Einsatzortes. Er kann jedoch die Leitung dem ranghöchsten anwesenden Feuerwehrfunktionär oder, wenn eine Berufsfeuerwehr zum Einsatz kommt, dem ranghöchsten Kommandanten der Berufsfeuerwehr übertragen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, hat der ranghöchste Kommandant der Berufsfeuerwehr den Einsatz zu leiten.

(2) Kommt in einem Betrieb, in dem eine Betriebsfeuerwehr besteht und eingesetzt ist, auch eine andere Feuerwehr zum Einsatz, so hat die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten der Kommandant der Betriebsfeuerwehr. Die Befugnisse der Betriebsleitung, die zur Brandbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, werden dadurch nicht berührt.

(3) Bei Waldbränden gelten die einschlägigen forstgesetzlichen Bestimmungen.

(4) In Katastrophenfällen ist der örtlich zuständige Bezirks-Feuerwehrinspektor als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Leitung der Lösch- und Bergungsarbeiten zu übernehmen. Er hat sich hiebei eines Einsatzstabes (technische Einsatzleitung) zu bedienen, der vom Bezirks-Feuerwehrausschuss zu bilden ist.

(5) In Brand- und Katastrophenfällen ist bei Abwesenheit des Bürgermeisters der Kommandant der eingesetzten Feuerwehrkräfte berechtigt, die dem Bürgermeister nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse auszuüben, soweit dies zur unmittelbaren Abwendung der Gefahr notwendig erscheint.

§ 25 LFG 2001 Schulung der Feuerwehren


(1) Die Grundausbildung der Feuerwehrangehörigen hat durch die örtlichen Feuerwehren zu erfolgen. Die weitere Ausbildung der Feuerwehrangehörigen erfolgt in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.

(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern.

§ 26 LFG 2001 Kosten des Feuerwehrwesens


(1) Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der Dienstbekleidung und der Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, unbeschadet einer Beitragsleistung nach § 29, die Gemeinde zu tragen.

(2) Ferner hat die Gemeinde für die Kosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Feuerwehrangehörigen an Lehrgängen entstehen, falls der Landes-Feuerwehrverband hiefür nicht andere Mittel zur Verfügung hat.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren.

(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.

(5) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (beispielsweise Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern ihr Einsatz aufgrund einer Anordnung des Einsatzleiters (§ 3 Abs. 1 und 2) erfolgte und nicht eine Kostenersatzpflicht Dritter nach Abs. 2 oder 3 besteht.

(6) Der Gemeinderat hat die ordnungsmäßige Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel zu überwachen. Die Feuerwehr hat jährlich den Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.

(7) Bei den Betriebsfeuerwehren gehen die Kosten nach den Abs. 1 und 2 zu Lasten des Betriebes.

§ 27 LFG 2001 Gemeinsame Ausrüstungsgegenstände


(1) Die Gemeinden können aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit die gemeinsame Anschaffung und Erhaltung von Ausrüstungsgegenständen für die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren vereinbaren.

(2) Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 entsteht zwischen den Gemeinden bei Wahrung ihrer Selbstständigkeit eine Verwaltungsgemeinschaft. In der Vereinbarung sind die Eigentumsanteile an den auf diese Weise beschafften Ausrüstungsgegenständen sowie die Aufteilung der Erhaltungskosten festzulegen und zu bestimmen, welche Freiwillige Feuerwehr (Pflichtfeuerwehr) die Gegenstände zu übernehmen und zu warten hat. In der Vereinbarung ist auch zu regeln, wie der Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen hat und wie sie allenfalls aufgelöst werden kann.

§ 28 LFG 2001 Entschädigung für Verdienstentgang


Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes zur Brand- und Katastrophenbekämpfung auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohnausfall (Verdienstausfall) zu ersetzen. Dies gilt auch für die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, wenn sie außerhalb ihres Betriebes eingesetzt wird. In Streitfällen entscheidet der Bürgermeister.

§ 29 LFG 2001 Landes-Feuerwehrfonds


(1) Aus den Einnahmen des Landes aus der Feuerschutzsteuer und allfälligen sonstigen Zuwendungen wird der Landes-Feuerwehrfonds gebildet.

(2) Der Landes-Feuerwehrfonds dient zur Förderung der Maßnahmen und der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und Brandverhütung. Im Besonderen hat er zu dienen:

a)

zur Gewährung von Beihilfen zu den von den Gemeinden nach § 26 zu tragenden Aufwendungen;

b)

zur Bestreitung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs des Landes-Feuerwehrverbandes, der Landes-Feuerwehrschule und der Bezirks-Feuerwehrverbände;

c)

zur Bestreitung der Kosten für die von der Landesregierung bestellten Feuerwehrinspektoren;

d)

zur Gewährung von Zuschüssen an den Verein „Tiroler Landeskommission für Brandverhütung“;

e)

zur Unterstützung der im Dienst verunglückten oder infolge der Ausübung des Dienstes erkrankten Feuerwehrmitglieder oder jener Personen, die vom Bürgermeister zur Mithilfe bei der Brand- und Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung eingesetzt worden sind, sowie deren versorgungsberechtigten Angehörigen;

f)

zum Ersatz der Kosten für die Instandsetzung oder Neuanschaffung der in Ausübung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung sowie bei technischer Hilfeleistung beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr, soweit diese Kosten nicht von den Schuldtragenden hereingebracht werden. Ein Ersatz gebührt nur insoweit, als der ersatzpflichtigen Gemeinde die Tragung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann. Bei Betriebsfeuerwehren gehen diese Kosten zu Lasten des Betriebes, es sei denn, die Betriebsfeuerwehr ist außerhalb des Betriebes eingesetzt worden;

g)

zur Deckung sonstiger mit dem Feuerwehrwesen oder der Brandverhütung zusammenhängender Kosten.

(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

(4) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes eingehalten werden.

§ 30 LFG 2001 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 5, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 31 LFG 2001 Verarbeitung von personenbezogenen Daten


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Der Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände, die Feuerwehren, der Landes-Feuerwehrinspektor, die Bezirks-Feuerwehrinspektoren, und der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bildung von Freiwilligen Feuerwehren, von Pflichtfeuerwehren, für die Einrichtung von Berufsfeuerwehren, für die Errichtung von Betriebsfeuerwehren, für die Wahl der Organe von Freiwilligen Feuerwehren, für die Feststellung einer groben Verletzung oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten im Sinn des § 4 Abs. 6, für die Bewirkung und Durchführung der Amtsenthebung des Kommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr oder seines Stellvertreters, für die Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, für die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, für die Bewirkung der Kostentragung im Zusammenhang mit der Beschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstung, Bekleidung, Alarmeinrichtungen, und Infrastruktur von Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Berufsfeuerwehren, für das Aufkommen für Kosten durch Teilnahme der Feuerwehrangehörigen an Lehrgängen, für die Festsetzung des Kostenersatzes in den Fällen des § 26 Abs. 3, 4 und 5, für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel, für Bewirkung der Entschädigung für Verdienstentgang und die Entscheidung darüber im Streitfalle jeweils erforderlich sind:

a)

von Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,

b)

von Gemeindebewohnern, die einer Freiwilligen Feuerwehr beitreten oder zu Mitgliedern einer Pflichtfeuerwehr bestellt werden: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung zum Feuerwehrdienst,

c)

von Angehörigen eines Betriebes, der eine Betriebsfeuerwehr errichtet: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Eignung für den Feuerwehrdienst,

d)

von Personen, die eine Feuerwehr in ihrem Interesse in Anspruch nehmen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Umstand herbeiführen, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen, Daten zur nähren Ermittlung der Einsatzumstände inklusive Protokolle und Berichte der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Bezirks-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(7) Die nach Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a und b an den Landes-Feuerwehrinspektor übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesem Organ obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(8) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 5 lit. a verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Errichtung von Betriebsfeuerwehren, der Bestimmung der Stärke, der Gliederung und des Dienstbetriebs der Feuerwehren, von Wahlen der Mitglieder der Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes und des Landes-Feuerwehrverbandes, der Aufsicht über das Feuerwehrwesen, der Bestellung von Feuerwehrinspektoren, der Vergütung von Leistungen der Feuerwehrinspektoren, und der Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,

b)

von Angehörigen des Landes-Feuerwehrverbandes oder eines Bezirks-Feuerwehrverbandes: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen,

c)

von Angehörigen der Landes-Feuerwehrschule: Identitätsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten und Bankverbindungen.

(10) Betriebsinhaber und verantwortliche Leiter eines Betriebes dürfen Daten nach Abs. 5 lit. c an das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und den Stadtmagistrat übermitteln, sofern diese jeweils zur Erfüllung der diesen Einrichtungen oder Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Artikel

Art. 1 LFG 2001


Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Landes-Feuerwehrgesetz 1970, LGBl. Nr. 27, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 50/1987 und 58/2001 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

Art. 2 LFG 2001


Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Landes-Feuerwehrgesetz 2001 – LFG 2001“ zu bezeichnen.

Art. 3 LFG 2001


(1) Die Kundmachung der Landesregierung vom 20. März 1970, LGBl. Nr. 27, über die Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1963, mit Anlage Landes- Feuerwehrgesetz – LFG 1970, ist mit 15. April 1970, das Gesetz LGBl. Nr. 50/1987 mit 11. September 1987 und das Gesetz LGBl. Nr. 58/2001 mit 20. Juli 2001 in Kraft getreten.

(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Verlautbarung im Landesgesetzblatt festgestellt.

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001 (LFG 2001) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 2. Oktober 2001 über die
Wiederverlautbarung des Landes-Feuerwehrgesetzes 1970

Änderung

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel I

 

Artikel II

 

Artikel III

 

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 – LFG 2001

§ 1

Begriff und Einteilung der Feuerwehren

§ 2

Bildung von Freiwilligen Feuerwehren

§ 3

Leitung der Freiwilligen Feuerwehren

§ 4

Wahl der Organe der Freiwilligen Feuerwehr

§ 5

Bildung von Pflichtfeuerwehren

§ 6

Errichtung von Berufsfeuerwehren

§ 7

Leitung der Berufsfeuerwehren

§ 8

Errichtung von Betriebsfeuerwehren

§ 9

Leitung der Betriebsfeuerwehren

§ 10

Hilfeleistung durch Betriebsfeuerwehren

§ 11

Übernahme des Brandschutzes durch Betriebsfeuerwehren

§ 12

Brandschutz in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr

§ 13

Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren

§ 14

Feuerwehrverbände

§ 15

Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe

§ 16

Landes-Feuerwehrverband und seine Organe

§ 17

Altersgrenze

§ 18

Aufgaben der Feuerwehrverbände

§ 19

Dienstkleid und Schutz seines Trägers

§ 20

Aufsicht über das Feuerwehrwesen

§ 21

Bestellung von Feuerwehrinspektoren

§ 22

Vergütungen der Feuerwehrinspektoren

§ 23

Pflicht zur Hilfeleistung

§ 24

Leitung des Einsatzes

§ 25

Schulung der Feuerwehren

§ 26

Kosten des Feuerwehrwesens

§ 27

Gemeinsame Ausrüstungsgegenstände

§ 28

Entschädigung für Verdienstentgang

§ 29

Landes-Feuerwehrfonds

§ 30

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 31

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Der Landtag hat beschlossen:

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