§ 19 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei der Landwirtschaftskammer wird eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Führung ihrer Geschäfte den paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Der paritätische Ausschuss ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

In Kraft seit 05.06.1992 bis 31.12.9999
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