§ 19 LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Bei der Landwirtschaftskammer wird eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet§ 19 LFBG seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Führung ihrer Geschäfte den paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Der paritätische Ausschuss ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 05.06.1992 bis 11.06.2025
(1) Bei der Landwirtschaftskammer wird eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet§ 19 LFBG seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Führung ihrer Geschäfte den paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Der paritätische Ausschuss ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

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