§ 20 LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Behörde hat einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Bescheid als Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn er

a)

von einem anerkannten Lehrberechtigten geführt wird und

b)

die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht, insbesondere eine dafür ausreichende und den Vorschriften der §§ 107 bis 110f des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist sowie darin eine sachgemäße Ausbildung (Abs. 2) gesichert ist.

(2) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind im Betrieb folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der Ausbilder (§ 20a Abs. 4): auf je fünf Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und auf je 15 Lehrlinge mindestens ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb tätigen, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

auf bis zu zwei Lehrlinge mindestens eine solche Person und auf jeden weiteren Lehrling mindestens eine weitere solche Person.

(3) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen nach Abs. 2 gilt

a)

der Lehrberechtigte als Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, und als im Betrieb tätige, fachlich einschlägig ausgebildete Person,

b)

eine Person, die im Rahmen der integrativen Berufsausbildung ausgebildet wird, als Lehrling.

(4) Können in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die für den Lehrberuf nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegend, aber nicht in vollem Umfang vermittelt werden, so kann die Anerkennung als Lehrbetrieb abweichend von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b erteilt werden, wenn die im Betrieb nicht vermittelbare Ausbildung (ergänzende Ausbildung) durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.

(5) Ist eine ergänzende Ausbildung erforderlich, so hat die Behörde deren Inhalt bezogen auf die Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Lehrberufes sowie auf das jeweilige Lehrjahr festzulegen und den Betrieb bzw. die Einrichtung, in der die ergänzende Ausbildung erfolgt, zu bestimmen.

(6) Eine ergänzende Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(7) Wurde eine Anerkennung als Lehrbetrieb nach Maßgabe des Abs. 4 erteilt und wird der Behörde ein Lehrvertrag zur Genehmigung vorgelegt, der keine entsprechende ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Behörde, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergänzt wurde, im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit die ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.

(8) In der Anerkennung ist auch festzulegen, ob im Lehrbetrieb eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 3 erfolgen kann. Eine solche schwerpunktmäßige Ausbildung ist mit dem Lehrling zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages.

(9) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(10) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(11) Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung hat die Behörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 12/2010, 9/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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