§ 6 LF-VOPST (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung), Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - JUSLINE Österreich
§ 6 LF-VOPST Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
LF-VOPST - Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 des LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195 und Paragraph 197, des LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
2.Ziffer 2die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und die damit verbundenen potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
7.Ziffer 7die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
(2)Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 196, LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1.Ziffer einsDie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
3.Ziffer 3die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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