Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf. Gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.