Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1.Ziffer einsFür inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang A, Tabelle A.3, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang A der VOPST,
2.Ziffer 2Für kohärente optische Strahlung (z. B. Laser): die Expositionsgrenzwerte gemäß Anhang B, Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, der VOPST, unter Berücksichtigung der Definitionen gemäß Anhang B der VOPST.
(2)Absatz 2,Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 anzuwenden.Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet, sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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