Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 187, 188, 195 bis 198, 217 Abs. 8, 235 und 237 LAG durchzuführen.Der Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß Paragraphen 187, 188, 195, bis 198, 217 Absatz 8, 235, und 237 LAG durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Tätigkeitswechsel oder Pausen, geeignete Arbeitskleidung mit UV-Schutzfunktion zur Bedeckung der Haut. Es ist persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Augenschutz und Hautschutz, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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