Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet abweichend davon auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2027 Anwendung. Bis zum Wirksamwerden sind die genannten Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2027 stattgefundenen abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet abweichend davon auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2027 Anwendung. Bis zum Wirksamwerden sind die genannten Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2026, sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2027 stattgefundenen abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
In Kraft seit 25.09.2026 bis 31.12.9999
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