Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In Kraft seit 03.05.2022 bis 31.12.9999
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