Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind
Sehr gut
ab 90 vH
Gut
ab 80 vH
Befriedigend
ab 70 vH
Genügend
ab 60 vH
Nicht genügend
weniger als 60 vH
der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß § 4.der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß Paragraph 4,
In Kraft seit 12.05.2021 bis 31.12.9999
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