§ 5 LBVO-abschlPrüf Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete

LBVO-abschlPrüf - Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind

Sehr gut

ab 90 vH

Gut

ab 80 vH

Befriedigend

ab 70 vH

Genügend

ab 60 vH

Nicht genügend

weniger als 60 vH

der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß § 4.der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß Paragraph 4,
In Kraft seit 12.05.2021 bis 31.12.9999
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