Gesamte Rechtsvorschrift LBVO-abschlPrüf

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

LBVO-abschlPrüf
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 LBVO-abschlPrüf Geltungsbereich, Regelungsgegenstand


Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,.

§ 2 LBVO-abschlPrüf Grundsätze der Leistungsbeurteilung


  1. (1)Absatz eins,Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Klausurarbeit kann, ganz oder teilweise, im Schreibmodus „digital“ durch Eingabe in ein digitales Endgerät und „handschriftlich“ durch Schreiben auf Papier verfasst werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Klausurarbeit unter Einsatz eines digitalen Endgerätes ist nur zulässig, wenn dies im Unterricht ausreichend geübt wurde und eine gesicherte Prüfungsumgebung gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3,Zulässige Hilfsmittel sind in den Prüfungsordnungen festgelegt. Wenn die Klausurarbeit im Schreibmodus „digital“ verfasst wird, kann ein Textverarbeitungsprogramm verwendet werden. Der Einsatz des Korrekturmodus eines Textverarbeitungsprogrammes widerspricht nicht der eigenständigen Leistung, wobei die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen ist, dass auch unrichtige automatische Korrekturen der Leistung zugerechnet werden.

§ 3 LBVO-abschlPrüf Gesamthafte Beurteilung


  1. (1)Absatz eins,Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Abs. 1 ist jedenfalls gegeben, wennDie Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Absatz eins, ist jedenfalls gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
    2. 2.Ziffer 2im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.
  5. (5)Absatz 5,Besteht ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt eine Feststellung gemäß Abs. 5 keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.Ergibt eine Feststellung gemäß Absatz 5, keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.

§ 4 LBVO-abschlPrüf Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen


Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in Erfüllungsgraden oder einer Punkteskalierung aufgrund dieser Verordnung erfasst und beurteilt werden können. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass für eine Beurteilung mit „Sehr gut“ jedenfalls der Nachweis der Anwendung des Wissens und Könnens auf neuartige Aufgabenstellungen erbracht sein muss und für eine Beurteilung mit „Genügend“ die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben grundlegend nachgewiesen sein müssen.

§ 5 LBVO-abschlPrüf Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete


  1. (1)Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind

Sehr gut

ab 90 vH

Gut

ab 80 vH

Befriedigend

ab 70 vH

Genügend

ab 60 vH

Nicht genügend

weniger als 60 vH

der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß § 4.der vollständigen Erfüllung der gestellten Anforderungen gemäß Paragraph 4,

§ 6 LBVO-abschlPrüf Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen


Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 LBVO-abschlPrüf Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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