§ 3 LBVO-abschlPrüf Gesamthafte Beurteilung

LBVO-abschlPrüf - Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Abs. 1 ist jedenfalls gegeben, wennDie Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Absatz eins, ist jedenfalls gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
    2. 2.Ziffer 2im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
    3. 3.Ziffer 3in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.
  5. (5)Absatz 5,Besteht ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten.
  6. (6)Absatz 6,Ergibt eine Feststellung gemäß Abs. 5 keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.Ergibt eine Feststellung gemäß Absatz 5, keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.
In Kraft seit 03.05.2022 bis 31.12.9999
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