§ 47 LBBG 2001 Pflegedienst-Chargenzulage

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür die Leitung einer Station
      1. a)Litera amit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 408,80 Euro, 
      2. b)Litera bab einer Führungsspanne von 15 540,40 Euro; 
    2. 2.Ziffer 2für die Ausübung einer Leitungsfunktion im gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Dienst der Hebammen
      1. a)Litera amit einer Führungsspanne von 5 bis 14,99 134,90 Euro, 
      2. b)Litera bab einer Führungsspanne von 15 269,80 Euro; 
    3. 3.Ziffer 3für Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege 347,60 Euro. 
  3. (3)Absatz 3,Beamtinnen und Beamten, die eine der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Funktionen im Rahmen einer dauernden Stellvertretung ausüben, gebührt die jeweilige Pflegedienst-Chargenzulage in der Höhe von 14%.Beamtinnen und Beamten, die eine der im Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Funktionen im Rahmen einer dauernden Stellvertretung ausüben, gebührt die jeweilige Pflegedienst-Chargenzulage in der Höhe von 14%.
  4. (4)Absatz 4,Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.Unter dem Begriff der Führungsspanne im Sinne der Absatz eins und 2 ist die Zahl der zu führenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten, zu verstehen, die sich aus dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Dienstpostenplan ergibt.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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