§ 46 LBBG 2001 Pflegedienstzulage

LBBG 2001 - Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Beamte der Sanitätshilfsdienste 66,80 Euro, 
    2. 2.Ziffer 2für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 175,40 Euro, 
    3. 3.Ziffer 3für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. a)Litera abis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 175,40 Euro, 
      2. b)Litera bab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 210,30 Euro, 
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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