Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
(1)Absatz eins,Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(1a)Absatz eins a,Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 wird von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Nebentätigkeit zulässigerweise während der Arbeitszeit ausgeübt werden darf.Die Höhe der Vergütung gemäß Absatz eins, wird von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Nebentätigkeit zulässigerweise während der Arbeitszeit ausgeübt werden darf.
(2)Absatz 2,Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1a.Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz eins a,
In Kraft seit 03.06.2026 bis 31.12.9999
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