§ 25 LAK-WO 2000

LAK-WO 2000 - Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ergebnis der Stimmenauszählung

 

§ 25

 

(1) Als Ergebnis der Stimmenauszählung stellt die Hauptwahlbehörde fest:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen,

3.

die Summe der ungültigen Stimmen und

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen.

 

(2) Jene Rücksendekuverts und Stimmzettel, die eine ungültige Stimme ergeben, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

 

(3) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen gemäß §§ 23 und 24 unter Angabe der fortlaufenden Nummer gemäß Abs 2 in einer Niederschrift festzuhalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift zu bestätigen. Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.

 

(4) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung hat die Hauptwahlbehörde den Wahlakt in ein Paket zu verpacken. Der Wahlakt besteht aus:

1.

der Niederschrift,

2.

dem Gesamtwählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis),

3.

den Rücksendekuverts,

4.

den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in getrennte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu geben sind, und

5.

den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach wahlwerbenden Gruppen in eigene Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu geben sind.

Der Wahlakt ist bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.

 

(5) Verspätet einlangende Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter ungeöffnet mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens versehen den Wahlakten beizufügen. Sie gelten als nicht eingelangt.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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